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Bis vor kurzem gab es bei den Verbraucherzentralen eine Seite mit folgendem Inhalt, der inzwischen nicht mehr nachzulesen ist. Im Cache habe ich ihn noch gefunden und möchte ihn hier bewahren.
Einige Anbieter haben inzwischen ihre AGB/Leitungsbeschreibungen geändert. Das mag der Grund sein, dass der Inhalt erst einmal von den Seiten der Verbraucherzentralen entfernt wurde, da nicht mehr ganz zutreffend. (z.B. Aussage zu 1&1, da inzwischen Leistungsgarantie). Der Hintergrund insgesamt könnte das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08 sein. DSL – Langsame Leitung statt schnellem Anschluss Viele Internetangebote sind ohne Breitbandanschluss – in der Regel DSL (Digital Subscriber Line) - kaum nutzbar. Die Deutsche Telekom und einige weitere Telekommunikationsunternehmen - bieten nicht nur den DSL-Anschluss, sondern auch Komplettverträge an, bei denen der Telefonanschluss inklusive ist. Hierfür mieten die Mitbewerber die Teilnehmeranschlussleitung von der Deutschen Telekom an und schalten darauf ihr DSL-Angebot bzw. zusätzlich Telefon mit Hilfe einer eigenen Vermittlungstechnik (Vollanschluss). Anders bei den "Resale"-Anschlüssen. Hier vermietet die Deutsche Telekom den DSL-Anschluss, den sie technisch erbringt, an einen anderen Anbieter, der ihn dann unter eigenem Namen vermarktet. Bei "Resale" ist neben dem DSL-Anschluss auch noch ein Telefonanschluss von der Deutschen Telekom notwendig, für den zusätzliche Kosten entstehen. Wer sich für einen DSL-Anschluss entscheidet, hat also die Qual der Wahl. Er muss nicht nur den Anbieter und die Art des Anschlusses auswählen. Er muss sich auch für eine bestimmte Anschlussgeschwindigkeit entscheiden. Breitanschluss via Kabel Der breitbandige Internetanschluss ist jedoch nicht nur mit DSL, sondern auch mit einem Kabelanschluss möglich. Breitband über Kabel ist eine echte Alternative für diejenigen, die bereits Fernsehen über Kabel empfangen und für die daher keine zusätzlichen monatlichen Kabelabschlussentgelte anfallen. Via Kabel sind auch so genannte Triple-Play-Anschlüsse im Angebot. Diese Anschlüsse bieten neben Digital-TV auch Internet und Festnetztelefon. Beim Breitbandanschluss via Kabel lassen sich sehr hohe Bandbreiten und Geschwindigkeiten erzielen, die trotz der dreifachen Nutzung des Kabelnetzes die Geschwindigkeiten von DSL übersteigen können. Die richtige Bandbreite wählen Je nach Surfverhalten sind unterschiedliche Bandbreiten erforderlich. Die Unternehmen bieten sie zu gestaffelten Preisen an. Man sollte sich für die Variante entscheiden, die den persönlichen Bedürfnissen am nächsten kommt. Die Komplettangebote mit Flatrate für Internet und Telefon sind meist relativ günstig. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, die einzelnen Angebote zu vergleichen. Entsprechende Übersichten finden Sie im Internet. Tipps der Verbraucherzentrale:
Auf Verfügbarkeitsabfragen ist wenig Verlass Voraussetzung für einen DSL-Anschluss ist aber zunächst, dass DSL auch am Wohnort des Kunden verfügbar ist. Als grober Richtwert für die Verfügbarkeit gilt ein Abstand des Anschlussorts von bis zu fünf Kilometern (Luftlinie) zur nächsten Vermittlungsstelle. Einen Überblick darüber, in welchen Gemeinden mit welchen Techniken ein Zugang zum Breitbandinternet möglich ist, gibt der so genannte Breitbandatlas des Bundeswirtschaftsministeriums. Hier sind auch die Anbieter am Wohnort des Kunden aufgelistet. Zwar bieten auch Telekommunikationsunternehmen auf ihren Internetseiten Verfügbarkeitsabfragen an, sie können jedoch nur Richtwerte zu der am Anschlussort des Kunden erreichbaren Geschwindigkeit des Breitbandanschlusses geben, aber keine genauen Auskünfte über die tatsächlich ankommende Geschwindigkeit. Langsame Leitung – warum? Die tatsächliche Übertragungsrate lässt sich erst exakt feststellen, wenn die DSL-Leitung geschaltet ist. Deren Schnelligkeit hängt von verschiedenen Fak-toren wie z.B. der Qualität der Übertragungsleitungen ab. Je weiter der Kundenanschluss von der nächsten Vermittlungsstelle entfernt ist oder je dünner die DSL-Leitungen sind, desto stärker wird das Übertragungssignal gedämpft und desto weniger Leistung kommt beim Kunden an. Daneben können aber auch die örtliche Gegebenheiten beim Kunden die konkret erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit negativ beeinflussen, wie z.B. die vom Kunden genutzten DSL-Endgeräte und Computer, die Betriebssystemeinstellungen oder die Browsereinstellungen. Dies alles führt dazu, dass meist weniger Tempo als versprochen beim Kunden ankommt. Von verschiedenen Computerzeitschriften durchgeführte Messergebnisse sprechen eine deutliche Sprache. Nicht selten erhält der Kunde speziell bei DSL 6.000 nur DSL 3.000 oder DSL 4.000. Noch gravierender ist es bei DSL 16.000. Hier konnte z.B. ein von Computerbild im Februar 2008 durchgeführter Test kaum mehr als DSL 6.000 feststellen. Einschränkende Werbung mit "bis zu" Die Anbieter werben demzufolge nur mit theoretischen Maximalwerten, die sie am Anschlussort tatsächlich häufig jedoch nicht erreichen können. Um sich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen, schränken sie ihre Werbeaussagen ein. Es heißt nicht "DSL mit 16.000 kbit/s, sondern "bis zu 16.000 kbit/s". Im besten Fall ist mit einem Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Leistungsbeschreibungen zu erkennen, was der Kunde wirklich erwarten darf. Für die Vollanschlüsse garantiert z.B. die Deutsche Telekom statt der erwarteten 16.000 kbit/s im Tarif call & surf comfort plus lediglich 6.304 kbit/s im Downstream. Hiermit liegt die Telekom aber noch relativ gut. Hansenet garantiert nur 4.448 kbit/s und Arcor schafft es auf 6.145 kbit/s. Andere Anbieter wie O2, Versatel oder 1 & 1 sichern für Vollanschlüsse überhaupt keine Bandbreite zu (alle Angaben: Stand Mai 2008). "Bis zu" heißt daher übersetzt: Mehr gibt es auf keinen Fall, weniger aber meistens. Tipps der Verbraucherzentrale:
Rechte des Kunden bei unterschrittener Bandbreiten-Garantie Wenn selbst die vom Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungsbeschreibung garantierte Bandbreite unterschritten ist und beim Kunden weniger als versprochen ankommt, ist der Kunde rechtlich auf relativ sicherem Boden. Dann kann die geringere Übertragungsgeschwindigkeit als so genannte "Schlechtleistung" zu werten sein, die nicht als vertragsgemäße Leistung gilt. Bei einer vertragswidrigen Schlechtleistung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. Vorher muss der Anbieter allerdings unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Vertrag zu erfüllen. Verstreicht die Frist erfolglos, kann der Vertrag, ohne dass die Mindestlaufzeit des Vertrages eine Rolle spielt, vorzeitig beendet werden. Laut § 314 BGB muss der Kündigungsgrund so gravierend sein, dass dem Kunden unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Wird ihm eine bestimmte Geschwindigkeit versprochen und diese nicht eingehalten, so ist dies allerdings in der Regel ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Tipps der Verbraucherzentrale:
Siehe Fortsetzung im nächsten Posting. Geändert von Jason (27.03.2010 um 14:42 Uhr) |
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Rechte des Kunden bei sehr geringer oder fehlender Bandbreiten-Garantie
Häufiger wird es aber vorkommen, dass der Anbieter zwar die in den AGB oder Leistungsbeschreibungen präzisierten Übertragungsraten erfüllen kann, der Kunde aber aufgrund der Werbung die Erwartung hat, nicht nur eine "bis-zu-"Bandbreite zu erhalten, sondern mit voller Geschwindigkeit surfen zu können. Reklamiert er dies beim Anbieter, verweist dieser auf seine AGB oder seine Leistungsbeschreibung. Will der Kunde sich wegen zu geringer Bandbreite vom Vertrag lösen, muss erst einmal geklärt werden, welche Geschwindigkeit noch als vertragsgemäß gilt. Bei Verträgen mit bis zu 16.000 kbit/s (Downstream) gilt nicht nur die Höchstübertragungsrate als vertragsgemäß. Auch weniger Bandbreite reicht in der Regel schon aus, weil der Anbieter kaum Einfluss auf den Datentransfer außerhalb seines Einflussbereichs hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen schuldet der Anbieter nur Leistungen von mittlerer Art und Güte. Es gibt bisher auch noch kein Urteil, das Anhaltspunkte liefern kann, unter welchen Bedingungen die beim Kunden ankommende Geschwindigkeit noch als eine vertragsgemäße Leistung oder bereits als Schlechtleistung gilt. Je größer der Unterschied zwischen beworbener und tatsächlich erreichter Bandbreite ist, desto höher steigen unseres Erachtens jedoch die Chancen des Kunden. Wir meinen, dass bei gestaffelten DSL-Angeboten von z.B. 1.000, 2.000, 6.000 und 16.000 kbit/s der Anbieter wenigstens eine Übertragungsrate liefern muss, die oberhalb der Bandbreite der nächst geringeren Vertragsvariante liegt. Vereinbaren Sie also DSL 16.000, muss unseres Erachtens die bei Ihnen ankommende Bandbreite erheblich über 6.000 kbit/s liegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter dem Kunden ausdrücklich einen Tarifwechsel zu höheren Bandbreiten empfiehlt, ohne dass dies tatsächlich technisch möglich ist und der Kunde deshalb nicht mehr Leistung als vor dem Tarifwechsel erhält. In diesen Fällen liegt unseres Erachtens eine Schlechtleistung vor, die nach vorheriger Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Inwieweit es Anbietern rechtlich möglich ist, die beworbenen Übertragungsraten in Leistungsbeschreibungen oder AGB zu beschränken, ist zurzeit noch ungewiss. Es spricht einiges dafür, dass z.B. eine Minimalgarantie von 384 kbit/s bei einem mit "bis zu 16.000 kbit/s" beworbenen DSL-Anschluss unwirksam ist. Urteile hierzu existieren aber noch nicht. Wir meinen allerdings, je größer der Unterschied zwischen der beworbenen und der tatsächlich beim Kunden ankommenden Geschwindigkeit ist, desto eher handelt es sich um eine unzulässige und ggfls. sogar irreführende Leistungsbeschränkung. Als Fazit bleibt dennoch festzuhalten, dass der Kunde sich auf eine unerquickliche Auseinandersetzung mit dem Anbieter einstellen muss, wenn er aufgrund tatsächlich geringerer als der beworbenen Bandbreite den Vertrag außerordentlich kündigen möchte. Stellt sich der Anbieter stur, kommt es im Zweifelsfall darauf an, ob der Kunde beweisen kann, dass die bei ihm ankommende Bandbreite nicht "mittlerer Art und Güte" ist. Dies ist mit zumutbarem Aufwand kaum zu beweisen, da hierfür Messungen an verschiedenen Server durchgeführt werden müssen, deren Richtigkeit – soweit sie nicht von einem Sachverständigen durchgeführt werden – der Anbieter im Prozess zudem noch bestreiten könnte Nur bei krassen Unterschieden zwischen beworbener und tatsächlicher Übertragungsrate wird man ein Gericht gegebenenfalls davon überzeugen können, dass die Leistung nicht vertragsgemäß und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Vor einem Rechtsstreit sollte man aber zunächst versuchen, sich mit dem Anbieter außergerichtlich zu einigen. Tipps der Verbraucherzentrale:
Stand: 08.01.2009 Ergänzung: Fristlose Kündigung bei Nichterreichen der vereinbarten DSL-Bandbreite Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08 Etwas unterschiedliche Beschreibungen und auch etwas voneinander abweichende Interpretationen des Urteils sind hier zu finden: http://www.teltarif.de/urteil-zu-lan...ews/35717.html http://www.online-und-recht.de/urtei...-20090507.html http://www.e-recht24.de/news/telekom...tion/1327.html Wichtig hierbei ist meines Erachtens, dass die Speedoption 16.000 Vertragsbestandteil geworden war. Bei einem reinen 6.000er-Vertrag wäre das Urteil wohl nicht so zustande gekommen. Interessant ist auch folgende Interpretation hier: http://www.mahnerfolg.de/urteile/ind...ternetleitung/ "Sagt ein Internetprovider vertraglich einen schnellen Internetzugang mit mindestens 6.000 kbit/s zu, kann ein Kunde den auf zwei Jahre abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen, wenn eine Datenübermittlung tatsächlich mit nur 3.072 kbit/s erfolgt. Der Anbieter konnte sich auch nicht auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach die beim Kunden maximal mögliche Bandbreite bereitzustellen ist. Das Amtsgericht Fürth erklärte diese Klausel für unwirksam, da ansonsten die vollen Gebühren für eine geringere (hier ca. halbe) Leistung zu entrichten wären." Demnach kam es bei diesem Urteil auf die vertraglich zugesagte Mindest-Geschwindigkeit an, welche durch Abschluß der Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000 mit mindestens 6.000 kbit/s angesetzt wurde! Dies wird auch hier bestätigt: http://www.internetrecht-infos.de/in...se-kuendigung/ "Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nachdem die Beklagte lediglich die am Ort verfügbare Geschwindigkeit schulde, erklärte das Gericht für unwirksam. Nachdem die Parteien ausdrücklich eine 6.000er DSL Leitung vereinbart hatten und zusätzlich noch eine 16.000 “Speedoption” benachteilige eine solche Klausel in AGB den Kläger unangemessen und sei daher nach § 307 BGB unwirksam."
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Geändert von Jason (26.03.2010 um 17:15 Uhr) Grund: Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08 |
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