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  #11 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 01:24
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.12.2007
Ort: Leipzig
Beiträge: 360
Standard

Wieder was dazu gelernt.

MfG
__________________
Siduction 3.3.1 AMD64 E17
FreeBSD 9.1-Release AMD64 XFCE

Geändert von Plum (11.12.2008 um 01:34 Uhr)
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  #12 (permalink)  
Alt 21.03.2012, 12:59
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.03.2012
Beiträge: 1
Standard

Zitat:
Zitat von scooter Beitrag anzeigen
ich habe aber auch mal Recht:

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt

also ist es egal, ob du es nur für Privatezwecke verwendest(so interpretiere ich das)
Der o.g. Beitrag ist zwar schon etwas älter, aber das Thema dürfte immer noch aktuell sein. Vom Prinzip her müsste jeder, der eine Störung telefonisch weitergibt, die Möglichkeit haben, diesen Auftrag auch zu dokumentieren. Das gehört einfach zum Rechtsverständnis dazu. Lt. BGB muss man nachweisen können, dass man die Störung gemeldet hat. Dem müsste der Gesetzgeber auch Rechnung tragen. Dabei dürfte es unerheblich sein, dass man die Störung auch per Einschreiben abgeben kann. Das ist eine Einschränkung der Möglichkeiten. Man kann Verträge mündlich oder telefonisch abschliessen, warum nicht also auch Störungen?

Der obige Satz enthält 2 Begriffe:

1. "das nichtöffentlich gesprochene Wort"
2. "eines anderen"

zu 2. Der Angestellte im Callcenter spricht nicht in seinem eigenen Namen sondern im Namen seiner Firma. Der Begriff "eines anderen" setzt meines Erachtens voraus, dass es sich bei dem Inhalt des "gesprochenen Wortes" um eine Äusserung einer natürlichen Person handeln muss. Natürlich spricht man mit einem Menschen, aber der Mensch leiht seine Stimme einer Firma und eine Firma ist keine natürliche Person und damit nicht geschützt.

zu 1. Der von der Firma angebotene Dienst (Störungsannahme) ist kein "nichtöffentlicher" Dienst, da ihn jeder in Anspruch nehmen kann.

Damit sind beide Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht gegeben. Man kann das Gespräch unter diesen Voraussetzungen zu Beweiszwecken, wie es das BGB erfordert, aufzeichnen.

Der umgekehrte Fall trifft dabei aber nicht zu. Die angerufene Firma darf das Gespräch mit dem Anrufer ("eines anderen" = natürliche Person) nur mit dessen Einverständnis aufzeichnen.

Der Beitrag stellt meine Meinung dar. Ob im Streitfalle Gerichte meiner Interpretation folgen würden oder nicht, kann ich nicht beurteilen.

Geändert von Samsonite (21.03.2012 um 13:05 Uhr)
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  #13 (permalink)  
Alt 25.03.2012, 17:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.03.2012
Beiträge: 2
Standard

Zitat:
Zitat von Samsonite Beitrag anzeigen

Der umgekehrte Fall trifft dabei aber nicht zu. Die angerufene Firma darf das Gespräch mit dem Anrufer ("eines anderen" = natürliche Person) nur mit dessen Einverständnis aufzeichnen.

Der Beitrag stellt meine Meinung dar. Ob im Streitfalle Gerichte meiner Interpretation folgen würden oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
Wenn ich dafür angeklagt werden würde, was für Strafen würden mir bevorstehhen? Also im Höchstfall?
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